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Namensänderung
Das Standesamt ist typischer Weise zuständig für die Namenserklärung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wie:
Namensbestimmung von neugeborenen Kindern
Namensänderung bei familienrechtlichen Vorgängen wie Eheschließung, Ehescheidung, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Abstammungsfeststellung, usw.
Namensführung aufgrund des Status als Spätaussiedler und Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Sofern eine Änderung des Namens nicht nach den Regelungen des bürgerlichen Rechts (BGB) möglich ist, muss diese als
öffentlich-rechtliche bzw. behördliche Namensänderung
beantragt werden.
Die öffentlich-rechtliche bzw. behördliche Namensänderung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt und der Antragssteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sie dient lediglich dazu, im Einzelfall erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen. Diese Form der Namensänderung hat also Ausnahmecharakter.
Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt nur vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und da öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören, überwiegt.
Anträge auf eine öffentlich-rechtliche bzw. behördliche Namensänderung sind beim Landkreis Vechta zu stellen. Die Stadt Vechta bearbeitet die Anträge auf öffentlich-rechtliche Namensänderung jedoch in eigener Zuständigkeit (
Herr Brase).
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