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Kirchenaustritt
In Niedersachsen kann der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft beim Standesamt des Wohnortes oder einem Notar erklärt werden (Grundlage ist das Kirchenaustrittsgesetz vom 04. Juli 1973).
Der Austritt muss
persönlich beim Standesamt
erklärt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort.
Sie benötigen dazu einen
gültigen Personalausweis
oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt
30 €
.
Der Kirchenaustritt ist ab sofort wirksam. Der Standesbeamte stellt eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt aus.
Kinder:
Die Religionsmündigkeit tritt mit dem 14. Lebensjahr ein, deshalb können Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ihren Austritt selbst erklären, d. h. ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können deren gesetzliche Vertreter gemeinsam den Austritt erklären. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist auch dessen Einwilligung zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft erforderlich. Diese Erklärung muss der Austrittserklärung voran gehen.
Was muss ich tun, wenn ich (wieder) in die Kirche eintreten möchte?
Um in eine Religionsgemeinschaft wieder eintreten zu können, ist eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen
Kirchengemeinde
des Wohnsitzes erforderlich.
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